Satzung des Schulvereins GS-Ottenbeck e.V.

Satzung des Schulvereins GS-Ottenbeck e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Schulverein GS-Ottenbeck e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stade und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Volksbildung durch ideelle und finanzielle Unterstützung der Grundschule Ottenbeck, sowie durch Anschaffung von Ausbildungsmaterial und Geräten. Weitere Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Unterstützung auch derjenigen Schulveranstaltungen, die der Gemeinschaft und Zusammengehörigkeit der am Schulleben beteiligten SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen dienlich sind.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen auf Gewinn gerichteten Zweck, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person oder Personengemeinschaft werden, die die Ottenbecker Grundschule unterstützen und den Vereinszweck fördern will.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Schuljahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
  4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied kann geleistete Beiträge nicht zurück verlangen.

§5 Mitgliedsbeiträge, Spenden

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Außerdem können Spenden geleistet werden.

§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

c) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

d) Die Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können, Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand.

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.
  4. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  2. Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorstand alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen sind. Sie hat insbesondere

a) die allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins festzulegen:

b) den Vorstand zu wählen und zu entlasten;

c) eine/n Kassenprüfer/in zu wählen;

d) die Mitgliedsbeiträge festzusetzen;

e) über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen.

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seiner/m Stellvertreter/in oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die/den Versammlungsleiter/in.
  2. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Satzungsänderungen und den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Wahlen werden auf Antrag in geheimer Abstimmung durchgeführt.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine von der/dem Vorsitzenden oder seiner/m Stellvertreter/in oder von der/dem Schriftführer/in oder der/dem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter/in zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§9 Auflösung / Aufhebung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Stade mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erziehung und Bildung durch die Grundschule Ottenbeck zu verwenden.

§10 Inkrafttreten

Die Satzung in der vorstehenden Fassung  tritt  sofort in Kraft.
Stade, den 26.04.2017